Friedhofsgebühren
Friedhofsordnungen unserer Friedhöfe
Hier finden Sie die Friedhofsgebührenordnungen des jeweiligen Friedhofs. Wenn Sie weitere Fragen haben zu Friedhofsgebühren oder zur Friedhofsordnung, wenden Sie sich am besten an das Pfarramt Rüsseina (Dienstag ganztägig, Donnerstag Vormittag, Tel. 035242 / 68651) bzw. direkt an die jeweiligen Friedhofsverantwortlichen. Rechtzeitige Rücksprache kann manchem Mißverständis vorbeugen.
Die Kirchenvorstände Raußlitz, Rüsseina und Wendischbora, Pfr. Dr. J. Hahn.
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Rüsseina
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rüsseina die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. | Reihengrabstätten | |
---|---|---|
1.1 | Sargbestattung oder Urnenbeisetzung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 490,00 € |
1.2 | Sargbestattung oder Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 980,00 € |
2. | Wahlgrabstätten | |
---|---|---|
2.1 | für Sargbestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre) | |
2.1.1 | Einzelstelle | 1.060,00 € |
2.1.2 | Doppelstelle | 2.120,00 € |
2.2 | für Urnenbeisetzungen; max. 2 Urnen | 1.060,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | |
nach 2.1.1 und 2.2 | 53,00 € | |
nach 2.1.2 | 106,00 € | |
2.4. | Gruft (entspr. 2 Grablager) | 1.700,00 € |
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 |
Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 325,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) | 450,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 250,00 € |
1.4 | Samstagszuschlag | 107,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühr enthält die Kosten für Erstherrichtung und Pflege (laufende Unterhaltung) sowie die Nutzungs-, Sargbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. | Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) | |
1.1 | für Sargbestattung | 5.174,00 € |
1.2.1 | für Urnenbeisetzung | 4.408,00 € |
2. a | Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Grabmal) - bisherige Form mit 24 Beisetzungen, pro Urnenbeisetzung | 2.760,00 € |
2. b | Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Grabmal) - neue Form mit 8 Beisetzungen, pro Urnenbeisetzung | 2.361,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 33,00 € |
2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 16,50 € |
3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 33,00 € |
4. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 16,00 € |
5. | Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung | 3,00 € |
6. | Umschreibung von Nutzungsrechten | 16,00 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in den Amtsblättern der Gemeinde Ketzerbachtal und der Gemeinde Mochau.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Rüsseina aus.
§10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 31.08.2010 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 28.06.2016 außer Kraft.
Rüsseina, den 18.12.2018
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rüsseina
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Wendischbora
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wendischbora die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. | Reihengrabstätten | |
---|---|---|
1.1 | Sargbestattung oder Urnenbeisetzung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 290,00 € |
1.2 | Sargbestattung oder Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 580,00 € |
2. | Wahlgrabstätten | |
---|---|---|
2.1 | für Sargbestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre) | |
2.1.1 | Einzelstelle | 660,00 € |
2.1.2 | Doppelstelle | 1.320,00 € |
2.2 | für Urnenbeisetzungen; max. 2 Urnen | 660,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | |
nach 2.1.1 und 2.2 | 33,00 € | |
nach 2.1.2 | 36,00 € |
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 |
Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 350,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) | 475,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 275,00 € |
1.4 | Samstagszuschlag | 107,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühr enthält die Kosten für Erstherrichtung und Pflege (laufende Unterhaltung) sowie die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. | Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) | |
1.1 | für Sargbestattung | 5.300,00 € |
1.2.1 | für Urnenbeisetzung | 4.533,00 € |
2. a | Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Grabmal) - bisherige Form mit 24 Beisetzungen, pro Urnenbeisetzung | 2.907,00 € |
2. b | Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Grabmal) - neue Form mit 8 Beisetzungen, pro Urnenbeisetzung | 2.595,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 35,00 € |
2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 17,50 € |
3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 35,00 € |
4. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 10,00 € |
5. | Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung | 3,00 € |
6. | Umschreibung von Nutzungsrechten | 10,00 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in den Amtsblättern der Gemeinde Nossen und der Gemeinde Ketzerbachtal.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Rüsseina aus.
§10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 16.12.2013 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 24.03.2015 außer Kraft.
Wendischbora, den 4. 1. 2019
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wendischbora
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Raußlitz
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Raußlitz die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. | Reihengrabstätten | |
---|---|---|
1.1 | Sargbestattung oder Urnenbeisetzung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 340,00 € |
1.2 | Sargbestattung oder Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 680,00 € |
2. | Wahlgrabstätten | |
---|---|---|
2.1 | für Sargbestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre) | |
2.1.1 | Einzelstelle | 785,00 € |
2.1.2 | Doppelstelle | 1.570,00 € |
2.2 | für Urnenbeisetzungen; max. 2 Urnen | 785,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | |
nach 2.1.1 und 2.2 | 39,25 € | |
nach 2.1.2 | 78,50 € |
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 |
Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 315,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) | 440,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 245,00 € |
1.4 | Samstagszuschlag | 107,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 20,00 € pro Grablager.
V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühr enthält die Kosten für Erstherrichtung und Pflege (laufende Unterhaltung) sowie die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. | Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) | |
1.1 | für Sargbestattung | 5.264,00 € |
1.2.1 | für Urnenbeisetzung | 4.503,00 € |
2. a | Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Grabmal) - bisherige Form mit 24 Beisetzungen, pro Urnenbeisetzung | 2.861,00 € |
2. b | Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Grabmal) - neue Form mit 8 Beisetzungen, pro Urnenbeisetzung | 2.595,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 30,00 € |
2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 15,00 € |
3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 30,00 € |
4. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 10,00 € |
5. | Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung | 3,00 € |
6. | Umschreibung von Nutzungsrechten | 10,00 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in den Amtsblättern der Gemeinde Nossen und der Gemeinde Ketzerbachtal.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Rüsseina aus.
§10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 06.09.2001 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 24.03.2015 außer Kraft.
Raußlitz, den 4. 1. 2019
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Raußlitz